Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 4 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 21.01.1986 – 4 N 2315/85
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 – 4 KN 368/15Zitiert von 6
- VG Schleswig, 22.10.2020 – 1 A 196/19
- VGH Hessen, 09.09.1985 – 3 TG 1640/85
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 4 KN 262/20Zitiert von 7
- VG Koblenz, 25.10.2022 – 1 K 36/22.KO
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 03.06.2022 – 4 K 767/17.WIZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 – 5 S 2117/16Rechtswidrigkeit des Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.