Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 – 4 KN 368/15Zitiert von 6
- VG Schleswig, 22.10.2020 – 1 A 196/19
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 4 KN 262/20Zitiert von 7
- VG Koblenz, 25.10.2022 – 1 K 36/22.KO
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 – 5 S 2117/16Rechtswidrigkeit des Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 03.06.2022 – 4 K 767/17.WIZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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